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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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06.05.2016 11:51 Alter: 8 yrs
Von: Kirsten Weigmann

EuGH: Altersdiskriminierung muss auch bei entgegenstehenden nationalen Gesetzen vermieden werden


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 19.04.2016 die Wichtigkeit des Verbotes der Altersdiskriminierung hervorgehoben. Selbst wenn nationale Gesetze eine Altersdiskriminierung in Kauf nehmen, darf ein Gericht dies im konkreten Einzelfall nicht zulassen. Der EuGH stellte fest, dass ein Arbeitnehmer sich gegenüber seinem privaten Arbeitgeber auf das unionsrechtlichen festgeschriebene Verbot der Altersdiskriminierung berufen darf und dass es bei einem eindeutigen Verstoß hiergegen auch keinen Vertrauensschutz für den Arbeitgeber auf die nationalen Gesetze geben kann.

Dem Urteil lag ein Fall aus Dänemark zugrunde. Dort erlaubt das dänische Angestelltengesetz, dass ein langjähriger Mitarbeiter seinen gesetzlich verankerten Abfindungsanspruch verliert, wenn er Anspruch auf eine Altersrente hatte und er dem entsprechenden Rentensystem vor Vollendung des 50. Lebensjahres beigetreten ist. Der zum Ausscheidenszeitpunkt 60 Jahre alte Kläger Herr Rasmussen erfüllte alle Voraussetzungen für die Zahlung einer Abfindung. Er entschied sich aber gegen einen Rentenbezug und  schloss ein weiteres Arbeitsverhältnis.

Nach ständiger Rechtsprechung der dänischen Gerichte verlor er damit seinen Abfindungsanspruch gegenüber seinem langjährigen Arbeitgeber. Seine auf Zahlung der Abfindung gerichtete Klage landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (Højesteret) Dänemarks.

Der Oberste Gerichtshof vermutete, dass in der ständigen Rechtsprechung ein Verstoß gegen die europäische Richtlinie 2000/78/EG vorliegen könnte und legte dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH bestätigte, dass die ständige Rechtsprechung der dänischen Gerichte zum dänischen Angestelltengesetz gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Es stellte weiter fest, dass ein Angestellter sich gegenüber seinem privaten Arbeitgeber auf das allgemeine unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters berufen kann, auch wenn dies das nationale Recht zulässt. Das gilt auch für Zeiten vor Inkrafttreten der Richtlinie 2000/78/EG.

Hierbei betonte der EuGH, dass das Verbot der Altersdiskriminierung einen allgemeinen Grundsatz darstelle, der schon vor Erlass der europäischen Richtlinie 2000/78/EG gegolten habe. Es kann damit keinen Vertrauensschutz geben, das Gesetz gilt auch für Privatpersonen und nicht nur für staatliche Institutionen.

Urteil des EuGH vom 19.04.2016, C- 441/14 (Rasmussen)

Quelle: Urteilssammlung des EuGH/Internet

©Kirsten Weigmann