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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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10.05.2016 15:39 Alter: 8 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Elternzeitverlangen nicht wirksam gestellt per Telefax oder eMail


Das Elternzeitverlangen ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die schriftlich abgegeben werden muss. Das strenge Schriftformerfordernis verlangt, dass die Erklärung vom Antragsteller eigenhändig unterzeichnet ist. Ein Telefax oder eine eMail wahrt dieses Schriftformerfordernis nicht. Die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form führt zur Nichtigkeit der Willenserklärung, sodass die Gewährung von Elternzeit nicht wirksam verlangt wurde. Nur in Ausnahmefällen kann es treuwidrig sein, wenn sich der Arbeitgeber auf das Schriftformerfordernis beruft.

Die Klägerin war als Rechtanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt tätig. Dieser kündigte mit Schreiben vom 15.11.2013 das Arbeitsverhältnis. Im Kündigungsrechtsstreit berief sich die Klägerin darauf, dass sie am 10.06.2013 per Telefax mitgeteilt habe, nach der Geburt ihrer Tochter Elternzeit für 2 Jahre in Anspruch zu nehmen.

Das Bundesarbeitsgericht stellte am 10.05.2016 fest, dass der Klägerin der Sonderkündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Erziehungszeitgesetz (BEEG) nicht zusteht. Nach § 16 Abs. 1 BEEG hätte die Klägerin die Elternzeit schriftlich verlangen müssen. Die Schriftform ist nach § 126 Abs. 1 BGB nur gewahrt, wenn die Klägerin das Elternzeitverlangen mit Originalunterschrift eingereicht hätte. Dies war unstreitig nicht der Fall.

Rechtsfolge der Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 125 BGB ist die Nichtigkeit der Erklärung.

Nur in Ausnahmefällen kann sich der Arbeitgeber nicht auf dieses Formerfordernis berufen und zwar dann, wenn ihm dies nach Treu und Glauben verwehrt ist, § 242 BGB. Diese Ausnahmefälle hat die Klägerin im konkreten Fall nicht vortragen können, so dass die Kündigung wirksam ausgesprochen werden konnte.

Praxishinweis: Das BAG verrät nicht, wann sich der Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf das fehlende Formerfordernis berufen kann. Es wird wohl dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber das Elternzeitverlangen bestätigt (eine Bestätigung ist nach dem Gesetz nicht notwendig), er eine bestimmte Form verlangt oder er anderweitig zum Ausdruck gebracht hat, dass das Elternzeitverlangen auch ohne Einhaltung der Schriftform akzeptiert wurde.

Urteil des BAG vom 10.05.2016 - 9 AZR 145/15

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 23/16

©Kirsten Weigmann