Beratungsgespr�ch: 0511 / 898 68 86-0

+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

...
Diese Kanzlei empfehlen
< Elternzeitverlangen nicht wirksam gestellt per Telefax oder eMail

30.06.2016 10:25 Alter: 8 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Der gesetzliche Mindestlohn ist auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen


Ist ein Mitarbeiter verpflichtet sich an einem bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebes – und zu einer bestimmten Zeit zur Erbringung seiner Arbeitsleistung bereitzuhalten, so hat er während dieser Bereitschaftszeiten Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes.

Der Kläger ist als Rettungsassistent für die Beklagte durchschnittlich 48 Wochenstunden beschäftigt und bezieht hierfür eine Festvergütung in Höhe von € 2.680,31 nebst Zulagen. Während seiner wöchentlichen Arbeitszeit fallen auch Bereitschaftszeiten an.

Der Kläger meint, dass durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes die tarifliche Vergütungsregelung aufgehoben sei, so dass ihm die anfallenden Bereitschaftszeiten mit der üblichen Vergütung und nicht nur mit dem Mindestlohn zu bezahlen seien.

Das Bundesarbeitsgericht stellte ausdrücklich klar, dass Bereitschaftszeiten ebenso wie jede normale Arbeitszeit mindestens in Höhe des Mindestlohnes zu entlohnen sind.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber den Anspruch auf Mindestlohn aber bereits erfüllt. Die tarifvertragliche Vergütungsregelung wurde nicht durch das Mindestlohngesetz aufgehoben, so dass dem Kläger während der Bereitschaftszeiten auch nicht der übliche Stundenlohn, sondern allenfalls der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist. Die durchschnittliche monatliche Arbeits- und Bereitschaftszeit des Klägers liegt bei 228 Stunden, dies ergibt nach dem Mindestlohngesetz eine Zahlung in Höhe von € 1.938,00 brutto. Mit der Zahlung der Festvergütung hat der Arbeitgeber den Mindestlohnanspruch übererfüllt, so dass dem Kläger im konkreten Einzelfall keine zusätzliche Vergütung mehr zustand.

Urteil des BAG vom 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 -

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33/16

©Kirsten Weigmann