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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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03.04.2017 17:23 Alter: 7 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Entlassungsverlangen des Betriebsrates rechtfertigt Kündigung


Wurde ein Arbeitgeber gemäß § 104 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) rechtskräftig verpflichtet einen Arbeitnehmer zu entlassen wegen des wiederholten und ernstlichen Störens des Betriebsfriedens - etwa durch rassistisches oder fremdenfeindliches Verhalten -, so liegt für die ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringender betriebsbedingter Kündigungsgrund vor.

Die klagende Arbeitnehmerin war als Sachbearbeiterin bei dem beklagten Versicherungsunternehmen tätig. Ende April 2015 forderte der Betriebsrat der Beklagten die Klägerin zu entlassen, hilfsweise zu versetzen. Hintergrund für dieses Entlassungsverlangen waren Vorfälle aus Oktober 2014 und Januar 2015, die sich zwischen der Klägerin und ihren Arbeitskollegen ereignet hatten.

Nachdem die Arbeitgeberin dem Entlassungsverlangen des Betriebsrates zunächst nicht nachkam, leitete dieser beim Arbeitsgericht das Beschlussverfahren gemäß § 104 BetrVG ein. Hiernach kann der Betriebsrat die Entlassung eines Arbeitnehmers verlangen, der durch sein Verhalten den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich stört. Das gilt insbesondere für ein Verhalten, welches rassistisch oder fremdenfeindlich ist. In diesem ersten Verfahren wurde die Klägerin angehört.

Das zuständige Arbeitsgericht entschied durch Beschluss, dass die beklagte Arbeitgeberin die Klägerin zu entlassen habe, § 104 i.Vm. § 75 Abs. 1 BetrVG. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb auch beim Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolglos. Zwar durfte die Arbeitgeberin nicht fristlos kündigen, die fristgemäße Kündigung war aber aus dringenden betriebsbedingten Gründen aufgrund des Beschlusses aus dem Verfahren mit Betriebsrat gerechtfertigt.

Anmerkung: Das BAG entschied hier auf Basis eines rechtskräftigen Beschlusses und aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin bereits im Beschlussverfahren angehört wurde. Ohne einen vorherigen Beschluss wird im Kündigungsschutzprozess der komplette Sachverhalt aufzuklären sein.

Urteil des BAG vom 28.03.2017, 2 AZR 551/16

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 19/17

©Kirsten Weigmann