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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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31.05.2017 14:38 Alter: 7 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Offensichtlich unberechtigter Strafantrag gegen Arbeitgeber kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen


Ist für einen Arbeitnehmer ersichtlich, dass ein Strafantrag gegen seinen Arbeitgeber haltlos ist und stellt er dennoch einen solchen Strafantrag, so kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.12.2016 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Fachanwältin für Arbeits-und Sozialrecht und war seit Februar 2003 als Lehrende bei der beklagten Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung tätig. Im März 2012 wurde unter anderem eine Lehrveranstaltung der Klägerin nach einer im Fachbereich Sozialversicherung erlassenen Evaluationsordnung (EVO) bewertet. Die Klägerin hielt dieses Vorgehen für rechtswidrig und ließ über einen Anwalt einen Strafantrag "gegen Unbekannt" wegen eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stellen. Obwohl der Strafantrag "gegen Unbekannt" gestellt wurde, wiesen alle Ausführungen und Anlagen des Strafantrages ausschließlich auf die Beklagte und ihre Mitarbeiter.

Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellte, erhob die Klägerin hiergegen Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft. Auch diese Beschwerde wurde abgewiesen und nach § 43 BDSG wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet, was im Ergebnis aber auch erfolglos blieb.

Nachdem die Beklagte im Rahmen dieses Bußgeldverfahrens Kenntnis über die Strafanträge erlangte, kündigte diese das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgemäß. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb auch beim BAG erfolglos.

Das BAG stellte fest, dass die Klägerin durch den Strafantrag ihre Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB erheblich und schuldhaft verletzt hat, was eine Kündigung auch ohne vorherige einschlägige Abmahnung rechtfertigte.

Die Klägerin hätte - spätestens nach Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft - erkennen müssen, dass keine Straftat vorlag. Diese setzt nach § 44 Abs. 1 BDSG voraus, dass die verletzende Handlung gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht begangen wurde. Als Volljuristin hätte die Klägerin - erst recht nach anwaltlicher Beratung - erkennen müssen, dass die Beklagte nicht in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht handelte, sondern lediglich in Erfüllung ihrer Pflicht zur Evaluation.

Die Tatsache, dass die Klägerin trotz der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft beharrlich ihren Strafantrag weiter verfolgte, wertete das BAG als so schwerwiegend, dass es eine vorherige Abmahnung als nicht erforderlich erachtete. Hierbei berücksichtigte das BAG, dass die Klägerin innerbetriebliche Möglichkeiten zum Hinweis auf den vermeintlichen Missstand nicht nutzte. Die Klägerin hatte geradezu leichtfertig die mit einem Strafverfahren verbundene negative Publizität in Kauf genommen.

WICHTIG: Ein Strafverfahren gegen den Arbeitgeber führt nicht immer zu einem Kündigungsrecht des Arbeitgebers, da es sich durchaus um die berechtigte Wahrnehmung von Interessen des Arbeitnehmers handeln kann. Ein Arbeitnehmer darf aber den Sachverhalt nicht falsch oder unvollständig darstellen und er darf keinen Strafantrag gegen eine offensichtlich nicht vorliegende Straftat stellen.

Urteil des BAG vom 15.12.2016, 2 AZR 42/16

Quelle: Bundesarbeitsgericht

©Kirsten Weigmann