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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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06.09.2017 10:57 Alter: 7 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Unpfändbar: Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit


Gepfändet werden dürfen Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sogenannte Vorfestarbeiten. Nicht der Pfändung unterliegen übliche Zulagen für Sonntags-, Feiertags- oder für Nachtarbeit. Als üblich wird eine Zulage dann bewertet, wenn diese an die Regelung des § 3b EStG geknüpft ist. Über das Übliche hinausgehende Zulagen unterliegen der Pfändung.

§ 850a Nr. 3 ZPO legt fest, dass u. a. "Erschwerniszulagen", soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, unpfändbar sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wertete in seinem Urteil vom 23.08.2017 Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als Erschwerniszulage und damit für unpfändbar.

Hierbei ist es davon ausgegangen, dass Nachtarbeit nach der Regelung des Arbeitszeitgesetzes als besonders belastend bewertet wird, Sonn- und Feiertage im Grundgesetz besonders geschützt sind. Das Arbeitszeitgesetz ordnet an diesen Tagen ein Beschäftigungsverbot an, welches in besonderen Fällen aufgehoben sein kann.

Damit geht nach Auffassung des BAG der Gesetzgeber davon aus, dass es für einen Mitarbeiter eine Erschwernis darstellt, wenn er an diesen Tagen dennoch arbeiten muss. Eine ähnliche Wertung für Schicht-, Samstags- oder Vorfestarbeiten konnte das BAG im Gesetz nicht entdecken. § 3 b EStG legt fest, in welcher Höhe Zulagen steuerfrei gewährt werden können. Diese Beträge wertete das BAG als üblich. Hierbei dürften auch tarifvertragliche Festlegungen von Zulagen der Üblichkeit entsprechen.

BAG, Urteil vom 23.08.2017, 10 AZR 859/16

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 34/17

©Kirsten Weigmann