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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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25.09.2017 11:12 Alter: 7 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Änderung der Rechtsprechung: Arbeitnehmer müssen unbillige Weisungen nicht vorläufig befolgen


Bisher verpflichtete das Bundesarbeitsgericht (BAG) Arbeitnehmer dazu, jeder Weisung ihres Arbeitgebers vorläufig Folge zu leisten. Erst nachdem ein Arbeitsgericht die Unbilligkeit der Weisung feststellte, durfte der Arbeitnehmer die Durchführung der Weisung verweigern, ohne deswegen wirksam abgemahnt oder gekündigt werden zu können. Nunmehr kann ein Arbeitnehmer eine sogenannte „unbillige“ Weisung auch ohne vorherige Einschaltung der Gerichte verweigern. Er trägt allerdings das Risiko, ob seine Wertung bezüglich der Unbilligkeit auch richtig war.

Unbillig ist eine Weisung dann, wenn diese nicht durch Sachgründe gerechtfertigt ist und/oder als Reaktion auf vermeintliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers als Strafaktion anzusehen ist.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einem Kündigungsrechtsstreit vorläufig und gegen den Willen des Betriebsrates an einen anderen Standort versetzt, der mehrere hundert Kilometer entfernt lag. Dies verweigerte der Arbeitnehmer, der wegen der Weigerung zunächst abgemahnt und schließlich gekündigt wurde.

Das BAG wertete die Versetzung als unbillig und stellte fest, dass der Arbeitnehmer im konkreten Fall - und dies auch ohne vorherige gerichtliche Feststellung - der Weisung nicht Folge leisten musste.

Antwortbeschluss des 5. Senats vom 14.09.2017, 5 AS 7/17, zu Anfragebeschluss des Zehnten Senats vom 14.06.2017 - 10 AZR 330/16 (A)

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 37/17

©Kirsten Weigmann